Sperrzeit; Beantragung einer Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung
Die allgemeine Sperrzeit für Gaststätten in Bayern beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Sie kann durch gemeindliche Verordnungen oder im Einzelfall verlängert oder aufgehoben werden.
Beschreibung
Wenn Sie eine Gaststätte, Diskothek etc. betreiben wollen, müssen Sie sich an die Vorschriften zur Sperrzeitregelung halten.
Die allgemeine Sperrzeit beginnt in Bayern um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (sog. "Putzstunde"). In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch gemeindliche Verordnung verlängert (d.h. der jeweilige Betrieb muss früher als 5 Uhr schließen), verkürzt oder aufgehoben werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Gemeinden die Sperrzeit im Einzelfall auch für einzelne Betriebe verlängern oder ganz aufheben.
Die Sperrzeitregelung gilt in dieser Form seit dem 1. Januar 2005.
Voraussetzungen
Die Gemeinden dürfen von der allgemeinen Sperrzeit nur abweichen, wenn dies durch Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse gerechtfertigt ist.
Bei der Entscheidung, welche Sperrzeit festgesetzt wird, haben die Gemeinden in jedem Fall die Interessen der Nachbarschaft - insbesondere deren Recht auf eine ungestörte Nachtruhe - zu berücksichtigen.
Onlineverfahren
Regionale Ergänzung - Redaktionell verantwortlich: Verwaltungsgemeinschaft Henfenfeld
- Ausnahmegenehmigungen zur Aufhebung der Sperrzeit und Nachtruhe
Hier können Sie eine Ausnahmegenehmigung zur Aufhebung der Sperrzeit und Nachtruhe beantragen. - Ausnahmegenehmigung zur Verkürzung der Sperrzeit und Nachtruhe
Hier können Sie eine Ausnahmegenehmigung zur Verkürzung der Sperrzeit und Nachtruhe beantragen. - Ausnahmegenehmigungen zur Verlängerung der Sperrzeit und Nachtruhe
Hier können Sie eine Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung der Sperrzeit und Nachtruhe beantragen.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis.Rechtsgrundlagen
- § 18 Gaststättengesetz (GastG)
- §§ 7 und 8 Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Bayerische Gaststättenverordnung - BayGastV)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche KlageRedaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)
Stand: 21.08.2024